RS Vwgh 1993/1/19 90/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82104 Kleingarten Oberösterreich
L82254 Garagen Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §30;
BauRallg;
DauerkleingartenG OÖ 1983 §6 Abs6;
StellplatzV OÖ 1976 §1 Abs2 idF 1989/037;

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn, zumal solche Vorschriften nicht im Interesse der Nachbarschaft ins Gesetz aufgenommen wurden, mag auch der Nachbar von Auswirkungen bei Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 211 mwN). Gerade die OÖ StellplätzeV idF 1989/37 läßt die eindeutige Absicht des Gesetzgebers hervortreten, einerseits für den Benutzer der dort aufgezählten Baulichkeiten ausreichend Parkmöglichkeiten zu schaffen und andererseits die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Eine Berücksichtigung von Nachbarinteressen ist weder dem zuletzt genannten Gesetz, noch § 30 OÖ BauO 1976 noch auch § 6 Abs 6 OÖ DauerkleingartenG zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050038.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten