RS Vwgh 1993/1/19 92/05/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Adressat eines baupolizeilichen Auftrages ist der jeweilige Eigentümer einer Baulichkeit, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand herbeigeführt haben.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050322.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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