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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Adressat eines baupolizeilichen Auftrages ist der jeweilige Eigentümer einer Baulichkeit, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand herbeigeführt haben.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050322.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012