RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0237

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 287-288

Rechtssatz

Der Besch hat kein subjektives Recht darauf, daß der unabhängige Verwaltungssenat von seinem Anfechtungsrecht iSd Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat Bedenken des Besch gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht teilt, nicht gelegen sein. Im Beschwerdefall ist der Bf in seinen Rechten aber dadurch verletzt worden, daß die belBeh sein Vorbringen betreffend die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in Verkennung ihres Anfechtungsrechtes überhaupt für unbeachtlich gehalten hat. Damit wurde die rechtliche Position des Bf insoweit nachteilig berührt, als die Möglichkeit einer - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehenden - Aufhebung der Verordnung durch den VfGH bereits anläßlich des Berufungsverfahrens von vornherein ausgeschlossen wurde. Da Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen fehlen, sieht sich der VwGH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, bereits von sich aus mit einer Antragstellung gemäß Art 139 Abs 1 B-VG vorzugehen oder eine solche Notwendigkeit abschließend zu verneinen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020237.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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