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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0193 6Stammrechtssatz
Es gibt keine Bestimmung, welche die Beh verpflichtet, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägung in die Bescheidbegründung aufzunehmen (Hinweis E 17.12.1982, 82/02/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020237.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013