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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflchtbewußtsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214):
Daraus folgt, daß ein Sachverständiger sein Amt so ausüben muß, daß auch der Schein einer Parteilichkeit vermieden wird. (hier vorangegangenes Geschäftsverhältnis mit einer Prozeßpartei).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010798.X01Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010