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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0242Rechtssatz
Das Gesetz geht im § 93 Abs 4 StVO gerade davon aus, daß es Gehsteige gibt, bei denen es aufgrund ihrer tatsächlichen Benützung entbehrlich ist, sie iSd § 93 Abs 1 StVO zu reinigen und damit die Anrainer zu belasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020241.X01Im RIS seit
12.06.2001