RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0241

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0242

Rechtssatz

Das Gesetz geht im § 93 Abs 4 StVO gerade davon aus, daß es Gehsteige gibt, bei denen es aufgrund ihrer tatsächlichen Benützung entbehrlich ist, sie iSd § 93 Abs 1 StVO zu reinigen und damit die Anrainer zu belasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020241.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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