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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 2Stammrechtssatz
Fehlen einer Berufungsschrift die im § 250 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, muß die Behörde nach § 275 BAO vorgehen. Die Erteilung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 7.9.1990, 87/14/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009