RS Vwgh 1993/1/20 92/13/0192

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §275;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 2

Stammrechtssatz

Fehlen einer Berufungsschrift die im § 250 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, muß die Behörde nach § 275 BAO vorgehen. Die Erteilung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 7.9.1990, 87/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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