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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben war nach der im Streitjahr 1982 noch geltenden Fassung des § 4 Abs 3 EStG 1972, daß das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht. Einmalige oder fallweise Schwankungen waren daher auch dann unerheblich, wenn sie wesentlich waren. Ob wesentliche Schwankungen die Regel bildeten, war durch einen Vergleich mehrerer Jahre festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130187.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009