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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257 Abs1;Rechtssatz
Weist die Abgabenbehörde einen Berufungsbeitritt nicht zurück, erwirbt der Beitretende, unabhängig von der Zulässigkeit der Beitrittserklärung, alle Rechte nach § 257 Abs 2 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130049.X04Im RIS seit
06.03.2002