RS Vwgh 1993/1/20 90/13/0049

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 86/13/0103 E 3. Oktober 1990 VwSlg 6539 F/1990 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hat bei Überprüfung eines Bescheides nur Fragen aufzugreifen, die Gegenstand dieses Bescheides sind oder hätten sein müssen. Wenn im angefochtenen Bescheid über die Beitrittsberechtigung nicht abgesprochen wird und auch nicht abzusprechen ist, weil die belangte Behörde die Beitrittsberechtigung nur in einem gesonderten Verfahren nach § 258 Abs 2 BAO prüfen kann, kommt es auch dem VwGH nicht zu, die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130049.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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