Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §257 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 86/13/0103 E 3. Oktober 1990 VwSlg 6539 F/1990 RS 3; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der VwGH hat bei Überprüfung eines Bescheides nur Fragen aufzugreifen, die Gegenstand dieses Bescheides sind oder hätten sein müssen. Wenn im angefochtenen Bescheid über die Beitrittsberechtigung nicht abgesprochen wird und auch nicht abzusprechen ist, weil die belangte Behörde die Beitrittsberechtigung nur in einem gesonderten Verfahren nach § 258 Abs 2 BAO prüfen kann, kommt es auch dem VwGH nicht zu, die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130049.X03Im RIS seit
06.03.2002