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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z7;Rechtssatz
In seinem Wiederaufnahmsantrag macht der Antragsteller geltend, daß die Postaufgabe der als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde früher als im Zurückweisungsbeschluß auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert angenommen 8. April 1992 - somit am letzten Tag der Beschwerdefrist - erfolgt sei. Er bot für diese Behauptung Beweise an. Die Erkundigungen des VwGH haben kein Ergebnis erbracht, welches die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers widerlegen würde. Der VwGH geht daher von der Richtigkeit der Behauptung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020201.X01Im RIS seit
20.11.2000