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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779Rechtssatz
Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" (vgl § 1 Abs 1 MeldeG 1991) als auch betreffend die "Aufgabe einer Unterkunft" (vgl §§ 1 Abs 1 4 Abs 1 MeldeG 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen ab; bei gänzlicher Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses kommt es auch weder auf die Gründe, die zu dessen Aufgabe führten, noch auf eine allfällige Absicht, dieses Naherverhältnis in Zukunft wieder herzustellen, an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X02Im RIS seit
03.04.2001