RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0557

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779

Rechtssatz

Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" (vgl § 1 Abs 1 MeldeG 1991) als auch betreffend die "Aufgabe einer Unterkunft" (vgl §§ 1 Abs 1 4 Abs 1 MeldeG 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen ab; bei gänzlicher Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses kommt es auch weder auf die Gründe, die zu dessen Aufgabe führten, noch auf eine allfällige Absicht, dieses Naherverhältnis in Zukunft wieder herzustellen, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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