RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0323

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0020 B 23. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die versäumte Handlung ist SPÄTESTENS gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020323.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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