RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belBeh kann nach seiner Aufhebung durch den VwGH keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0131, 90/08/0146), die belBeh ist daher insbesondere auch nicht an die in jenem Bescheid enthaltene eigene Rechtsansicht gebunden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020345.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten