RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0282

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0023 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung gem § 5 Abs 1 StVO kommt es nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, sodaß bei der Umschreibung der Tatzeit die Anführung von "gegen 21.45 Uhr" unbedenklich ist

(Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0110).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020282.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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