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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Aus § 96 Abs 2 StVO ergibt sich einerseits die Verpflichtung der Behörde, alle zwei Jahre von Amts wegen (auch ohne daß besondere Hinweise vorliegen) zu überprüfen, ob die seinerzeit für die Erlassung etwa eines Halteverbotes gegebenen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, andererseits aber, daß eine derartige Verordnung zwei Jahre hindurch (ab ihrer Erlassung oder ihrer letzten Überprüfung) vom Gesetz regelmäßig auch dann gedeckt ist, wenn die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung gegebenen Voraussetzungen in der Folge wegfallen, es sei denn, daß der Behörde früher auf Grund besonderer Umstände bekannt war oder bekannt sein mußte, der der Verordnung zugrunde liegende Sachverhalt habe sich geändert. Die Verletzung der durch § 96 Abs 2 StVO ausgesprochenen Verpflichtung der Behörde begründet für sich allein aber noch keine Gesetzwidrigkeit jener Verordnungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs, bei denen die Kontrolle nach § 96 Abs 2 StVO unterblieben ist (Hinweis E VfGH 2.3.1990, V 34/89 und VfSlg 9588/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020237.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013