RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0753

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist in bezug auf die von ihr gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmende Würdigung der Aussagen des Asylwerbers nicht gehalten, vor ihrer Entscheidung dem Asylwerber bekanntzugeben, warum sie seinen Behauptungen keine Bescheinigungskraft zubilligen werde (Hinweis E 25.6.1965, 286/64).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010753.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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