RS Vwgh 1993/1/20 92/13/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 87/14/0013 1

Stammrechtssatz

AusfzF, weshalb eine Berufung dem Erfordernis der "Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird" und der "Erklärung, welche Änderungen beantragt werden" nicht entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten