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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/07 87/14/0013 1Stammrechtssatz
AusfzF, weshalb eine Berufung dem Erfordernis der "Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird" und der "Erklärung, welche Änderungen beantragt werden" nicht entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009