RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0237

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §96 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine straßenpolizeiliche Verordnung durch Änderung des Sachverhaltes gesetzwidrig werden, mag sie auch im Zeitpunkt ihrer Erlassung gesetzmäßig gewesen sein. Zwar muß die Anpassung einer Verordnung an den geänderten Sachverhalt nicht unverzüglich erfolgen. Vielmehr ist dem Verodnungsgeber hiefür eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen. Die Verzögerung ist jedoch im allgemeinen nur so lange tolerabel, bis der Verordnungsgeber von der Änderung des Sachverhaltes Kenntnis erlangte oder erlangen mußte und es ihm sodann zumutbar ist, die Anpassung der Norm vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020237.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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