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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine straßenpolizeiliche Verordnung durch Änderung des Sachverhaltes gesetzwidrig werden, mag sie auch im Zeitpunkt ihrer Erlassung gesetzmäßig gewesen sein. Zwar muß die Anpassung einer Verordnung an den geänderten Sachverhalt nicht unverzüglich erfolgen. Vielmehr ist dem Verodnungsgeber hiefür eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen. Die Verzögerung ist jedoch im allgemeinen nur so lange tolerabel, bis der Verordnungsgeber von der Änderung des Sachverhaltes Kenntnis erlangte oder erlangen mußte und es ihm sodann zumutbar ist, die Anpassung der Norm vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020237.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013