RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0557

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779

Rechtssatz

Bei gänzlicher Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses zu einer Wohnung kann nicht schon allein die Absicht, im Falle des Eintrittes ungewisser Ereignisse und nach nicht absehbarer Zeit dort wiederum Unterkunft zu nehmen, die Aufrechterhaltung einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Meldung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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