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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779Rechtssatz
Bei gänzlicher Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses zu einer Wohnung kann nicht schon allein die Absicht, im Falle des Eintrittes ungewisser Ereignisse und nach nicht absehbarer Zeit dort wiederum Unterkunft zu nehmen, die Aufrechterhaltung einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Meldung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X06Im RIS seit
03.04.2001