RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0557

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0195 1

Stammrechtssatz

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden (Hinweis E 16.2.1983, 82/01/0096, 0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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