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L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Belangung des Besch beruht offenbar auf der Annahme, dies als (grundbücherlicher) (Miteigentümer) Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens für die Betriebsführung und damit auch für die Viehhaltung verantwortlich sei. Diese Annahme vermöchte die belBeh aber durch keinerlei in diese Richtung deutende Ermittlungsergebnisse zu stützen. Daß die Verantwortung des Besch im erstinstanzlichen Verfahren in der "Ichform" gehalten war, konnte sie nicht von ihrer Pflicht, die für die Verantwortlichkeit des Besch für die festgestellten Mißstände maßgeblichen Verhältnisse zu erheben, entbinden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991010218.X01Im RIS seit
20.11.2000