RS Vwgh 1993/1/20 91/01/0218

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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L46104 Tierhaltung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §4;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Belangung des Besch beruht offenbar auf der Annahme, dies als (grundbücherlicher) (Miteigentümer) Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens für die Betriebsführung und damit auch für die Viehhaltung verantwortlich sei. Diese Annahme vermöchte die belBeh aber durch keinerlei in diese Richtung deutende Ermittlungsergebnisse zu stützen. Daß die Verantwortung des Besch im erstinstanzlichen Verfahren in der "Ichform" gehalten war, konnte sie nicht von ihrer Pflicht, die für die Verantwortlichkeit des Besch für die festgestellten Mißstände maßgeblichen Verhältnisse zu erheben, entbinden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991010218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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