RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0557

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §3;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779

Rechtssatz

Das Gesetz stellt sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" als auch betr "Aufgabe einer Unterkunft" auf den objektiven Tatbestand ab und hat somit die Meldepflicht in beiden Fällen völlig unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung oder der Unterkunftnahme statuiert; selbst eine unter Zwang od Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft begründet somit die im Gesetz festgelegte Meldepflicht (Hinweis E 22.9.1982, 82/01/0108, 0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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