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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1972 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779Rechtssatz
Das Gesetz stellt sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" als auch betr "Aufgabe einer Unterkunft" auf den objektiven Tatbestand ab und hat somit die Meldepflicht in beiden Fällen völlig unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung oder der Unterkunftnahme statuiert; selbst eine unter Zwang od Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft begründet somit die im Gesetz festgelegte Meldepflicht (Hinweis E 22.9.1982, 82/01/0108, 0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X04Im RIS seit
03.04.2001