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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen eines Asylwerbers, das ihn betreffende Ermittlungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben und daher gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 zu wiederholen, weil in Erwartung einer "Systemänderung" in seinem Heimatland (hier: Rumänien) Asylanträge in den ersten Wochen nach dem Umsturz nicht mit der erforderlichen Ausführlichkeit und Genauigkeit behandelt worden seien, gelingt es dem Asylwerber nicht, das Vorliegen einer der in § 20 Abs 2 AsylG 1991 normierten Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens darzutun. Daher kann von einer "offenkundigen" Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010877.X01Im RIS seit
20.11.2000