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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779Rechtssatz
Die amtswegige Abmeldung entspricht trotz des Umstandes, daß der Meldepflichtige nach wie vor "Wohnungseigentümer bzw grundbücherlicher Wohnungsberechtigter" ist, und die Absicht hat, in der Wohnung im Falle eines für ihn günstigen Ausganges eines Aufteilungsverfahrens wiederum Unterkunft zu nehmen, dem Gesetz, da es in den Meldepflichten auf das tatsächliche Naheverhältnis - und nicht auf die zivilrechtliche Beziehung - des Meldepflichtigen zur Wohnung bzw Unterkunft ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X05Im RIS seit
03.04.2001