RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0839

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten

Norm

B-VG Art140 Abs1;
KriegsmaterialG 1977 §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 1 Z 2 KrMatG, weil es sich beim Begriff "sonstige gefährliche Spannungen" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, dessen Verwendung nicht verfassungswidrig ist (Hinweis VfSlg 4139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010839.X06

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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