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L4 Innere VerwaltungNorm
MRK Art10Rechtssatz
Stmk. LG betreffend Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung; Wesensgehalt des Grundrechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit iS der Art13 StGG und Art10 MRK; keine Bedenken gegen das genannte Stmk. Landesgesetz im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit; Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach leg. cit. wegen des Gebrauches ordinärer Ausdrücke beim öffentlichen Vortrag eines Liedes; keine Verletzung des öffentlichen Anstandes - Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch denkunmögliche Gesetzesauslegung
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Anstandsverletzung, Liedvortrag, Grundrechte, SicherheitspolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B249.1984Dokumentnummer
JFR_10148872_84B00249_01