RS Vfgh 1985/11/28 B249/84

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Norm

MRK Art10
StGG Art13
EGVG ArtVIII Abs1 lita zweiter Tatbestand
Stmk LG betreffend die Anstandsverletzung. Lärmerregung und Ehrenkränkung

Rechtssatz

Stmk. LG betreffend Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung; Wesensgehalt des Grundrechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit iS der Art13 StGG und Art10 MRK; keine Bedenken gegen das genannte Stmk. Landesgesetz im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit; Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach leg. cit. wegen des Gebrauches ordinärer Ausdrücke beim öffentlichen Vortrag eines Liedes; keine Verletzung des öffentlichen Anstandes - Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch denkunmögliche Gesetzesauslegung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Anstandsverletzung, Liedvortrag, Grundrechte, Sicherheitspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B249.1984

Dokumentnummer

JFR_10148872_84B00249_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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