RS Vwgh 1993/1/20 92/01/1062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/1063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/26 90/10/0062 5

Stammrechtssatz

Bereits im Wiedereinsetzungantrag ist Art und Intensität der vom Rechtsanwalt über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle durch den Rechtsanwalt darzutun. Mangelt es an einem solchen Vorbringen, ist der Wiedereinsetzungsantrag schon allein deshalb abzuweisen (Hinweis B 21.2.1990, 90/03/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011062.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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