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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Hinweis E 19.12.1990, 90/02/0088, 0157). Entsprechend der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 12.11.1992, 91/19/0046) ist daher das hier wesentliche Tatbestandselement, WESHALB es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, in den Spruch aufzunehmen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020267.X02Im RIS seit
11.07.2001