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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBSpruch
Dem in der Beschwerdesache 1. des M C, 2. der M C und 3. des
S C, ..., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C G, ..., gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg jeweils vom 22. Jänner 2004, Zlen. 1. UVS-6/10.150/11-2004,
2. UVS-6/10.151/11-2004 und 3. UVS-6/10.152/11-2004, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg wurde die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtete Beschwerde der Einschreiter mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes als unzulässig zurückgewiesen.
2. In der gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 18.4.1997, B683/97).
4. Die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit denen die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen wurde, entfalten keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die bekämpften Bescheide sind sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B339.2004Dokumentnummer
JFT_09959680_04B00339_00