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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0006 1Stammrechtssatz
Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung muß nach stRsp des VwGH schon für das Eingehen dieser Bürgschaftsverpflichtung Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1972 gegeben sein (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004). Leistungen auf Grund solcher Bürgschaftsverpflichtungen stellen ua nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 dar, wenn der Steuerpflichtige annehmen kann, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können (Hinweis E 12.12.1988, 88/13/0020; E 17.5.1989, 88/13/0222). Eine existenzbedrohende Notlage liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme der Bürgschaft nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt gefährdet ist, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (Hinweis E 24.5.1982, 2705/79; E 26.4.1989, 86/14/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130009.X01Im RIS seit
20.11.2000