RS Vwgh 1993/1/20 92/13/0215

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;

Rechtssatz

Die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages kann nicht schon dann als fristgerecht angesehen werden, wenn zwar innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, jedoch erst nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen wird, wobei das Fristverlängerungsansuchen noch nicht abgewiesen worden ist. Denn sonst stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen seitens der Abgabenbehörde zu unterlaufen. Der Abgabenpflichtige kann auch nicht darauf vertrauen, daß eine bereits gesetzte Frist verlängert wird. Es spielt daher idZ keine Rolle, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nicht abspricht, sondern gemäß § 275 BAO vorgeht (Hinweis E 28.2.1989, 86/14/0026, E 7.9.1990, 89/14/0232, E 12.1.1993, 92/14/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130215.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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