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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs3;Rechtssatz
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130275.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008