RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0745

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3043/53 E 19. Oktober 1956 RS 2(hier: zur Anwendbarkeit des AsylG 1991).

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen die Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung eine seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides geänderte Gesetzeslage zugrundezulegen hat, kommt der Umstand, daß sie in der Lage war, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkte zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage zu verwerten, für die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung keine Bedeutung zu. Es könnte allenfalls anläßlich der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches Berücksichtigung finden.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010745.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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