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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Der Bundesminister für Inneres hat seiner Entscheidung über eine zulässige Berufung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
1. Instanz zugrundezulegen. Aus diesem Grunde ist auf das Berufungsvorbringen, soweit es die Behauptung neuer Tatsachen enthält, nicht Bedacht zu nehmen, wenn keiner der im § 20 Abs 2 AsylG 1991 angeführten Fälle vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010774.X01Im RIS seit
20.11.2000