RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0774

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §65;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Bundesminister für Inneres hat seiner Entscheidung über eine zulässige Berufung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

1. Instanz zugrundezulegen. Aus diesem Grunde ist auf das Berufungsvorbringen, soweit es die Behauptung neuer Tatsachen enthält, nicht Bedacht zu nehmen, wenn keiner der im § 20 Abs 2 AsylG 1991 angeführten Fälle vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010774.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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