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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Geltendmachung des Beitrittszwanges zu einer Wassergenossenschaft - Der angefochtene Bescheid räumt der mitbeteiligten Wassergenossenschaft konstitutiv die aus § 78 Abs 2 WRG 1959 und § 84 legcit erfließende Berechtigung ein, von den Beschwerdeführern Geldleistungen einzutreiben. Die vom Gesetz angeordnete Interessenabwägung aber schlägt zugunsten der Beschwerdeführer aus, weil die von ihnen dargetane wirtschaftliche Situation den Nachteil, der ihnen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Wassergenossenschaft eingeräumten Berechtigung droht, als unverhältnismäßig gegenüber jenem Nachteil erscheinen läßt, den die mitbeteiligte Wassergenossenschaft dadurch trifft, daß sie an der Eintreibung ihrer Forderungen von den Beschwerdeführern während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehindert bleibt.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070044.A01Im RIS seit
12.11.2001