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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1185/64 E 14. März 1966 VwSlg 6883 A/1966 RS 1Stammrechtssatz
Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170154.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009