Index
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/05 90/17/0049 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Erhebung einer Abgabe auf Getränkeverpackungen und Speiseeisumschließungen durch Gemeindeabgabenbehörden ist in jedem Fall, daß spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheides eine entsprechende Verordnung des zuständigen Gemeindeorgans bereits in Kraft getreten ist; dies gilt im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid nach der Rechtslage und Tatsachenlage im Zeitpunkt vor dessen Erlassung zu prüfen hat, selbst dann, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Zurückgreifen auf schon vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anordnet (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183 ua, E 22.2.1991, 87/17/0254).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170152.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008