RS Vwgh 1993/1/22 91/17/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1993
beobachten
merken

Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 90/17/0049 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Abgabe auf Getränkeverpackungen und Speiseeisumschließungen durch Gemeindeabgabenbehörden ist in jedem Fall, daß spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheides eine entsprechende Verordnung des zuständigen Gemeindeorgans bereits in Kraft getreten ist; dies gilt im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid nach der Rechtslage und Tatsachenlage im Zeitpunkt vor dessen Erlassung zu prüfen hat, selbst dann, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Zurückgreifen auf schon vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anordnet (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183 ua, E 22.2.1991, 87/17/0254).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170152.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten