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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §198 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die RESTLICHE Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch in § 149 Abs 1 in Verbindung mit § 146 Abs 1 Krnt LAO 1983 getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung zu Unrecht unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist (Hinweis E 19.1.1990, 89/17/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170152.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008