RS Vwgh 1993/1/22 91/17/0152

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §201;
LAO Krnt 1983 §146 Abs1;
LAO Krnt 1983 §149 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die RESTLICHE Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch in § 149 Abs 1 in Verbindung mit § 146 Abs 1 Krnt LAO 1983 getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung zu Unrecht unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist (Hinweis E 19.1.1990, 89/17/0266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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