RS Vwgh 1993/1/22 89/17/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1993
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

DevG §14 Abs1;
Kundmachung OeNB DE 1989/01 Abschn2 Z2;
Kundmachung OeNB DE 1989/09 Abschn2 Z2;

Rechtssatz

Unter Übernahme einer Geldverpflichtung eines Inländers gegenüber einem Ausländer im Sinne des § 14 Abs 1 DevG ist nur der Geschäftsabschluß, das der zur leistenden Zahlung zugrunde liegende "Grundgeschäft" zu verstehen; entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz, so fällt dies nicht unter § 14 Abs 1 DevG (Hinweis E 7.7.1980, 607/80). Als eine solche ex lege-Verpflichtung kann auch jene zur Leistung von Schadenersatz in Frage kommen (Hinweis Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungsrecht und Devisenrecht4, Seite 436 f). Im Fall einer Schadenersatzverpflichtung wegen Vertragsverletzung hat dies zur Voraussetzung, daß es sich beim "Grundgeschäft" um einen NICHT BEWILLIGUNGSPFLICHTIGEN Vertrag gehandelt hatte (Hinweis OGH 21.6.1983, 5 Ob 651/82, JBl 1984, 383 ff). UNTER DIESER VORAUSSETZUNG bedarf auch die Anerkennung einer Schadenersatzverpflichtung keiner Bewilligung gemäß § 14 DevG (Hinweis OGH 25.2.1959, 6 Ob 339/58, ZfRV 1966, 238 ff). In gleicher Weise wurde durch Z 2 der Kundmachung DE 9/89 der Österreichischen Nationalbank, ABl zur Wiener Zeitung Nr 17 vom 21.1.1989, in Verbindung mit Abschnitt II 2 der Kundmachung DE 1/89 der österreichischen Nationalbank, verlautbart im selben Organ, der Abschluß eines Vergleiches über ein strittiges Rechtsverhältnis nur unter der Voraussetzung generell bewilligt, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des DevG entgegenstanden oder entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten