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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0415 E 25. Jänner 1993 92/10/0416 E 25. Jänner 1993 92/10/0421 E 25. Jänner 1993 92/10/0418 E 25. Jänner 1993 92/10/0420 E 25. Jänner 1993 92/10/0417 E 25. Jänner 1993Rechtssatz
Setzt die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Beschuldigten, die Behörde habe sich mit seinen Rechtfertigungen nicht auseinandergesetzt, nicht gerechtfertigt, wenn nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0041).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100419.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011