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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Bestehen eines Interesses des Verbrauchers an der Auskunft, ob ein bestimmtes Lebensmittel als "diätetisches Lebensmittel" iSd § 17 Abs 2 LMG 1975 angemeldet ist, ist offenkundig. Ähnlich wie die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, die die Zulassung von bestimmten Zusatzstoffen etc durch Bescheid bzw Verordnung regeln, dient auch § 17 Abs 2 LMG 1975 vorwiegend dem Schutz der Verbraucher (Hinweis idS BARFUSZ-SMOLKA-ONDER, Österreichisches Lebensmittelrecht/2, die im Kommentar zu § 17 Abs 2 LMG 1975 ausführen, die Anmeldepflicht nach § 17 Abs 2 LMG 1975 diene vorbeugend einer zusätzlichen Kontrolle von Lebensmitteln, von denen sich der Verbraucher wegen ihrer Aufmachung oder Beschaffenheit spezifische Eigenschaften erwartet, sowie von Lebensmitteln, die - ohne gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben (§ 9 LMG 1975 zu verstoßen - wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck tragen dürfen). So besteht ein den Auskunftsanspruch nach § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 begründendes erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der Auskunftserteilung, ob ein bestimmtes Produkt dieser Art angemeldet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019