RS Vwgh 1993/1/25 90/10/0061

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/23 89/17/0028 1

Stammrechtssatz

Der Pflicht der Beh zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters. Ein über das in der Vorschrift des § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG anerkannte, rechtliche Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das AuskunftspflichtG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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