RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0467

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0084 3

Stammrechtssatz

§ 46 AVG steht der Aufstellung von Beweisregeln durch die Behörde, nicht aber etwa der Aufstellung einer gesetzlichen Beweisregel entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100467.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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