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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Auskunftserteilung iSd AuskunftspflichtG 1987 bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre (Hinweis Erläuterungen zur RV 41 BlgNR 17 GP, 3, sowie auch E 13.9.1991, 90/18/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019