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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Legt die belangte Behörde Vereinbarungen des Beschwerdeführers sowie einen im Berufungsverfahren von ihm vorgelegten "ergänzenden" Schriftsatz ihrer Entscheidung zugrunde und nimmt sie eine entsprechende rechtliche Würdigung vor, ist sie nicht verhalten, dem Beschwerdeführer besondere Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150024.X02Im RIS seit
27.11.2000