RS Vwgh 1993/1/25 92/15/0024

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;

Rechtssatz

Legt die belangte Behörde Vereinbarungen des Beschwerdeführers sowie einen im Berufungsverfahren von ihm vorgelegten "ergänzenden" Schriftsatz ihrer Entscheidung zugrunde und nimmt sie eine entsprechende rechtliche Würdigung vor, ist sie nicht verhalten, dem Beschwerdeführer besondere Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150024.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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