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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Interesse des Mitbewerbers daran, sich gegen einen unter Umständen rechtswidrig agierenden Konkurrenten (zB bei Vertrieb eines Produktes als diätetisches Lebensmittel ohne vorherige Anmeldung oder aber auch trotz Vorliegens eines die Untersagung aussprechenden Bescheides gemäß § 17 Abs 4 in Verbindung mit § 74 Abs 4 und 5 Z 3 LMG 1975) zur Wehr setzen zu können, ist zu bejahen. Das Interesse an einem Schutz vor Wettbewerbsverletzungen ist ein Interesse, das nicht bloß als ein rein wirtschaftliches Interesse qualifiziert werden kann. Jedenfalls handelt es sich auch bei diesem Interesse um ein einen Auskunftsanspruch iSd § 1 Abs 1 des AuskunftspflichtG 1987 begründendes Interesse an der Auskunftserteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019