RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0386

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SchBeihG 1983 §16 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides ist keine Wahlmöglichkeit zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Berufung gegeben. Vielmehr ist das der Partei zustehende Rechtsmittel einzig und allein die Vorstellung mit den vom Gesetzgeber festgelegten Rechtsfolgen (keine aufschiebende Wirkung, außer bei Geldleistungsverpflichtungen; Außerkrafttreten des Mandatsbescheides, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet), die nicht dadurch umgangen werden können, daß das für diesen Fall gar nicht vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird. Das im § 57 Abs 2 AVG verwendete Wort "kann" drückt daher lediglich aus, daß es der Partei freisteht, Vorstellung zu erheben, wobei die für diesen Fall genannten Rechtswirkungen eintreten, anstatt von dieser Möglichkeit abzusehen und dadurch den Mandatsbescheid rechtskräftig werden zu lassen. Der Partei ist daher die Einbringung einer Berufung gegen einen Mandatsbescheid verwehrt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100386.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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