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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Ein Fruchtnießer bezieht originäre Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG 1972, wenn sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Überlassung allein der Einkünfte, sondern die Frage, wer die DISPOSITION ZUR ERZIELUNG DER EINKÜNFTE zu treffen in der Lage ist. Eine Einkunfsquelle kann immer erst dann als überlassen gelten, wenn der Nutzungsrechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluß nehmen kann. Der Fruchtgenußberechtigte muß auf die Einkunftserzielung Einfluß nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt (allenfalls durch einen Bevollmächtigten) und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet, ansonsten Einkommensverwendung vorliegt (Hinweis E 4.3.1986, 85/14/0133, 0134, VwSlg 6082 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150024.X01Im RIS seit
27.11.2000