RS Vwgh 1993/1/25 91/10/0063

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100063.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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